Allgemeine Geschäftsbedingungen Wäscherei
gemäss Verband Textilpflege Schweiz VTS

I. Ausführung und Leistung

  1. Wir verpflichten uns zu fachmännischer, sorgfältiger, materialschonender und umweltbewusster Textilpflege.
  2. Der Textilpflegebetrieb kann für besondere Artikel (Risikoteile, teure und/oder materialbedingt bearbeitungsintensive Stücke usw.) Zuschläge auf den in der Preisliste festgesetzten Preisen verlangen.
  3. Die durch den Textilpflegebetrieb ausgezählte Stückzahl respektive ausgezählten oder gewogenen Mengen sind massgebend für die Lieferung, Rückgabe und Verrechnung.
  4. Für Leasing- und Mietwäsche gelten gesonderte Bestimmungen.

II. Verantwortlichkeit

  1. Voraussetzung einer Haftung des Textilpflegebetriebs ist die Beständigkeit der Artikel bei einer Behandlung gemäss dem auf der Textilpflegekennzeichnung empfohlenen Verfahren. Bei fehlender Textilpflegekennzeichnung stellt der Textilpflegebetrieb auf seine Fachkenntnisse und auf den Verwendungszweck des Artikels ab; eine Haftung wird bei fehlender Textilpflegekennzeichnung ausdrücklich abgelehnt.
  2. Trotz vorangegangener fachmännischer einfacher Warenschau kann der Textilpflegebetrieb keine Verantwortung übernehmen für Schäden, die entstehen durch eine nicht erkennbare Beschaffenheit oder durch verborgene Mängel – wie ungenügende Festigkeit des Materials oder der Nähte, Echtheit von Färbungen und Drucken, Einflüsse auf Knöpfe, Schnallen, Reissverschlüsse, Achselpolster, Applikationen, Ornamente, Bändel usw. – oder durch eine fehlerhafte Textilpflegekennzeichnung. Eine Haftung für Mass- oder Farbtonveränderungen der Stoffe und Gewirke im üblichen Toleranzbereich ist ausgeschlossen.
  3. Die Notwendigkeit für eine Sonderbehandlung muss offensichtlich sein; insbesondere durch feststellbare empfindliche Eigenschaften oder durch Verschmutzungen, welche eine Sonderbehandlung bedingen. Die Pflegesymbole und/oder Pflegehinweise der Textilpflegekennzeichnung sind für den Textilpflegebetrieb massgebend.
  4. Der Textilpflegebetrieb kann den Pflegeauftrag mit Vorbehalten (sogenannte Vorbehaltserklärung) entgegennehmen.
  5. Eine Erfolgsgarantie des Textilpflegebetriebs ist ausgeschlossen.

III. Rückgabe

  1. Wir bemühen uns, die vereinbarten Liefertermine einzuhalten. Verzögerungen berechtigen die Kunden jedoch nicht zu Schadenersatzansprüchen.
  2. Die Ausgabe des Artikels erfolgt nur gegen Bezahlung und gegen Rückgabe des Abholscheines (sofern ausgehändigt). Bei Grosskunden erfolgt die Rechnungsstellung gemäss separater Absprache.
  3. Die Artikel müssen innerhalb von sechs Monaten nach Auftragserteilung abgeholt werden. Erfolgt die Abholung der Artikel nicht innerhalb dieser Frist, kann der Textilpflegebetrieb ersatzlos darüber verfügen. Bei wertvolleren Artikeln mahnt der Textilpflegebetrieb seine Kundin/seinen Kunden vorgängig, sofern ihm Name und Adresse der Kundin/des Kunden bekannt sind. Es besteht jedoch keinerlei Verpflichtung seitens des Textilpflegebetriebs diesbezüglich Nachforschungen anzustellen.
  4. Ist ein Auftrag nicht ausführbar, wird der Artikel im jeweiligen Zustand zurückgegeben.

IV. Beanstandungen

  1. Reklamationen der Kundin/des Kunden müssen unter Vorlage der Zahlungsquittung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen ab Entgegennahme des Artikels erfolgen.
  2. Beanstandungen werden vom Textilpflegebetrieb sorgfältig geprüft und begründet beantwortet oder erklärt. Das weitere Vorgehen (sachgemässe Nachbehandlung, Übergabe zur Begutachtung und Schlichtung an die Paritätische Schadenerledigungsstelle usw.) wird nach Möglichkeit im Einvernehmen mit der Kundin/dem Kunden festgelegt.
  3. Schadenfälle im Textilpflegebereich können in der Schweiz nicht versichert werden. Ein allfälliger Schadenersatz bei Schäden am Artikel oder bei Verlust desselben bemisst sich nach der Zeitwerttabelle für die Wertabnahme von Textilpflegeartikeln. Ein Realersatz ist ausgeschlossen.
  4. Kommt keine Einigung zustande, empfehlen wir den Parteien, den Schadenfall der Paritätischen Schadenerledigungsstelle der Konsumentenschutzorganisationen, des Verbandes Textilpflege Schweiz (VTS) oder des Verbandes der Textilhändler (Swiss Fashion Stores) zur Begutachtung und Schlichtung zu unterbreiten.

V. Anwendbares Recht

  1. Es ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar.
  2. Gerichtsstand ist Frauenfeld.

Quelle: Verband Textilpflege Schweiz VTS, 3001 Bern
Stand 2019